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Satzung


Satzung der Stadtschulpflegschaft Aachen

 

§ 1    Name und Sitz

1.   Die Stadtschulpflegschaft Aachen ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Schulpflegschaften in der Stadt Aachen auf Basis des §72 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Sie ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Die Stadtschulpflegschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.   Der Zusammenschluss führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Aachen“.
3.   Die Stadtschulpflegschaft hat ihren Sitz in Aachen.

 

§ 2    Ziele und Aufgaben

1.   Die Stadtschulpflegschaft Aachen vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungs- auftrag der Schulen in Aachen. Sie bündelt die Schulpflegschaften aller Schulen in Aachen und vertritt deren übergeordnete Interessen gegenüber der Schulverwaltung, der Politik und der Öffentlichkeit.
2.   Sie fördert die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch zwischen den Elternvertretern der Schulen der Stadt Aachen und weiteren am Schulwesen beteiligten Organisationen und Gremien auf kommunaler Ebene.
3.   Sie arbeitet mit den auf Landesebene ministeriell zugelassenen Elternverbänden zusammen.
 

§ 3    Mitgliedschaft

1.   Der Stadtschulpflegschaft Aachen gehören alle Schulpflegschaften der Aachener Schulen in städtischer und privater Trägerschaft an. Die Schulpflegschaften können Delegierten und eine Stellvertretung entsenden. Sofern die jeweilige Schulpflegschaft nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden der Schulpflegschaft sowie deren erste Vertreter die jeweiligen Delegierten. Die Delegierten nehmen an der Mitgliederversammlung (§ 7) und der Untergruppenversammlung (§ 9) teil. Delegierte scheiden aus Mitgliederversammlung, Untergruppenversammlung und Sprecherkreis aus, wenn sie nicht mehr der entsendenden Schulpflegschaft angehören kann.
2.   Eine Schule kann ihre Mitgliedschaft ruhen lassen, in dem sie dies per Brief oder E-Mail dem Sprecherkreis mitteilt. Während eine Mitgliedschaft ruht, wird die Schule nicht von der Stadtschulpflegschaft vertreten.
Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme von mindestens einem Delegierten an einer Mitgliederversammlung oder einer Untergruppensitzung automatisch reaktiviert.
3.   Bei Auflösung der Schule erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 
§ 4    Beiträge

Es werden keine Beiträge für die Mitgliedschaft erhoben.
 

§ 5    Mittel

Die zur Erreichung ihrer Ziele erforderlichen Mittel erwirbt die Stadtschulpflegschaft Aachen durch Spenden und Zuwendungen öffentlicher Mittel. Diese Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Sprecherkreis und die Mitglieder der Stadtschulpflegschaft erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtschulpflegschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 

§ 6    Organe

Die Stadtschulpflegschaft Aachen besteht aus:
1.   der Mitgliederversammlung
2.   dem Sprecherkreis
3.   den Untergruppen je Schulformen
 

§ 7    Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung der Stadtschulpflegschaft Aachen tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Der Sprecherkreis entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.
2.   Die Einberufung muss vom Sprecherkreis mindestens 2 Wochen vor dem Termin per Brief oder E-Mail unter Nennung der Tagesordnung erfolgen. Jede/r Delegierte kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung per Brief oder E-Mail beim Sprecherkreis einreichen. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist oder wenn ⅔ der anwesenden Mitglieder einen Antrag zu einem Tagesordnungspunkt für zulässig erklären.
3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Sprecherkreis einzuberufen, wenn dies mindestens ¼ der Mitglieder unter Angaben von Gründen per Brief oder E-Mail verlangt.
4.   Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Kommt keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
5.   Jede Schule verfügt bei Beschlussfassungen und Wahlen über 1 Stimme.
6.   Beschlussfassungen und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Sofern jedoch 1 Deligierter dies beantragt, ist in geheimer Wahl abzustimmen.
 
7.  Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Teilnehmerliste umfassen. Sie ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen und allen Delegierten zuzusenden. 
8.  Eltern dürfen auf an den Versammlungen teilnehmen, müssen aber mindestens 1 Kind an einer Aachener Schule haben. Eltern kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
9.  Durch den Sprecherkreis eingeladene Gäste dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gästen kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht..

 

§ 8    Sprecherkreis

1.   Der Sprecherkreis setzt sich aus den Vorsitzenden und ihren Stellvertretern der Untergruppen zusammen. Ist eine Untergruppe in der Stadtschulpflegschaft nicht vertreten oder nicht in der Lage, einen Vertreter in den Sprecherkreis zu entsenden, so bleibt der Platz im Sprecherkreis zunächst unbesetzt. Eine Nachnominierung aus dieser Untergruppe ist jeder Zeit möglich.
2.   Der Sprecherkreis selbst bestimmt aus seiner Mitte eine Schriftführung und eine Kassenführung.
3.   Der Sprecherkreis führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft und vertritt diese nach außen. Zahlungen bedürfen der Zustimmung der Kassenführung und eines weiteren Mitglieds des Sprecherkreises.
4.   Er beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung ein, bereitet diese vor und bestimmt die Versammlungsleitung.
5.   Alle Mitglieder des Sprecherkreises sind gleichberechtigt. Der Sprecherkreis kann einstimmig eine Geschäftsverteilung beschließen.
6.  Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Sprecherkreises ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder des Sprecherkreises beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Kommt keine einfache Mehrheit zustande, ist der Beschluss abgelehnt.
7.   Jedes Mitglied des Sprecherkreises verfügt bei Beschlussfassungen über 1 Stimme.
8.   Beschlussfassungen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Sofern jedoch 1 Mitglied des Sprecherkreises dies beantragt, ist geheim abzustimmen.
9.   Über das Ergebnis der Sitzungen des Sprecherkreises ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Teilnehmerliste umfassen. Sie ist von der Schriftführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Sprecherkreises zuzusenden.
10. Ein Mitglied des Sprecherkreises scheidet aus, wenn es nicht mehr von der entsendenden Schulpflegschaft delegiert ist. Die Nachwahl eines neuen Mitglieds in den Sprecherkreis erfolgt für den Zeitraum bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. 
11.  Der Sprecherkreis kann Gäste zu seinen Sitzungen zu lassen.
12.  Der Sprecherkreis kann einzelne Aufgaben an weitere Deligierte einer Mitgliedschule übertragen.​​​​​​

 

§ 9    Untergruppe

1.   Die von den Schulpflegschaften entsandten Delegierten wählen für jeweils 2 Jahre in ihren jeweiligen schulformbezogenen Untergruppen einen Vorsitz und eine Stellvertretung des Vorsitzes der Untergruppe. Scheiden Vorsitz oder Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus der Untergruppe aus, so sind ein neuer Vorsitz bzw, Stellvertretung zu wählen. Die Gewählten sind automatisch Mitglieder des Sprecherkreises. Kommt weder eine Wahl für den Vorsitz noch für die Stellvertretung zu Stande oder scheiden beide Ämter aus der Untergruppe aus, regelt der Sprecherkreis die Leitung der Untergruppe.
2.   Soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung (§7) entsprechend.
 
3.   Die Einberufung zur und die Vorbereitung und Leitung der Untergruppenversammlung erfolgt durch den Vorsitz der Untergruppe. Er wird hierbei von der Stellvertretung unterstützt.
4.   Über das Ergebnis der Sitzungen der Untergruppe ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Teilnehmerliste umfassen. Sie ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Untergruppe sowie dem Sprecherkreis zuzusenden.
5.   Die Neuwahl des Vorsitzes und/oder der Stellvertretung einer Untergruppe ist im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung der Untergruppe möglich, wenn ⅔ der anwesenden Mitglieder einen neuen Vorsitz und/oder Stellvertretung wählen. Dazu ist die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Untergruppe unter Nennung des entsprechenden Tagesordnungspunktes erforderlich. Eine außerordentliche Sitzung ist durch den Vorsitz einzuberufen, wenn dies mindestens ⅔ der Mitglieder der jeweiligen Untergruppe unter Angaben von Gründen per Brief oder E-Mail verlangt.
6.   Eltern dürfen auf an den Versammlungen teilnehmen, müssen aber mindestens 1 Kind an einer Aachener Schule der jeweiligen Untergruppe haben. Eltern kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
 

§ 10    Rechnungsprüfung

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die eine Prüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.
 

§ 11    Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.


§ 12    Auflösung

Die Auflösung der Stadtschulpflegschaft Aachen kann durch Beschluss mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.
 

§ 13    Schlussbestimmungen

Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die Stadtschulpflegschaft Aachen die Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Wahl- und Geschäftsordnung für Schulmitwirkungsgremien.
 

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2012 durch Beschluss in Kraft.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2014.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. November 2021.